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   BVerwG, 20.06.1967 - V C 175.66   

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https://dejure.org/1967,226
BVerwG, 20.06.1967 - V C 175.66 (https://dejure.org/1967,226)
BVerwG, Entscheidung vom 20.06.1967 - V C 175.66 (https://dejure.org/1967,226)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juni 1967 - V C 175.66 (https://dejure.org/1967,226)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 27, 215
  • DVBl 1968, 404
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.02.1955 - III C 3.53
    Auszug aus BVerwG, 20.06.1967 - V C 175.66
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bereits in seinem Beschluß vom 17. Februar 1955 - BVerwG III C 3.53 - (Buchholz BVerwG 427.3, § 339 LAG Nr. 6 = BVerwGE 1, 319) und in weiteren Entscheidungen (vgl. u.a. Buchholz BVerwG a.a.O. Nr. 30 und Nr. 88) ausgesprochen, in Lastenausgleichssachen könne gegen ein Urteil des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts nur der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds, nicht aber die beklagte Behörde Rechtsmittel einlegen, und insoweit weiche die Sondervorschrift des § 339 LAG von den Regeln des allgemeinen Verfahrensrechtes ab.
  • BVerwG, 08.12.1965 - V C 21.64

    Möglichkeit der Verwaltungsbehörde zur Abänderung von bis zum Ablauf von drei

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1967 - V C 175.66
    Bereits in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1965 - BVerwGE 23, 25 - hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß eine Behörde sich gegenüber einer anderen Behörde nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, denn das Institut des Vertrauensschutzes ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 242 BGB im Verwaltungsrecht entwickelt worden, um den Staatsbürger unter gewissen Voraussetzungen im Vertrauen auf Maßnahmen der Verwaltung zu schützen.
  • BVerwG, 24.10.1962 - IV C 246.60

    Möglichkeit eines Beigeladenen zur Vornahme aller Verfahrenshandlungen auch in

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1967 - V C 175.66
    Der IV. Senat hat in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 1962 - BVerwG IV C 246.60 - (Buchholz BVerwG a.a.O. Nr. 144) ausgesprochen, daß darüber hinaus keine weitere Einschränkung der Revisionsbefugnis aus der Sondervorschrift des § 339 LAG zu entnehmen sei, vielmehr die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechts anzuwenden seien.
  • BVerwG, 14.11.1955 - Gr. Sen. 2.55

    Befugnis der an einem vorangegangenen Gerichtsverfahren beteiligten Vertreter

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1967 - V C 175.66
    Danach darf jeder sonstige Verfahrensbeteiligte, der durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist, das in der betreffenden Verfahrensordnung vorgesehene Rechtsmittel einlegen (vgl. Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1955 - BVerwG Gr.Sen. 2.55 und 3.55 - = BVerwGE 2, 321).
  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 67/09 R

    Nachversicherung - rückwirkende Erhebung von Säumniszuschlägen vom

    Ein Vertrauen auf die Beibehaltung einer als rechtswidrig erkannten Verwaltungspraxis verdient im Verhältnis zwischen Behörden regelmäßig keinen Vertrauensschutz (vgl BVerwGE 23, 25, 30; 27, 215, 217 f; 60, 208, 211) .
  • BVerwG, 27.04.2006 - 3 C 23.05

    Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides; Rücknahme eines

    Eines solchen Schutzes bedarf die Verwaltung selbst nicht (Urteile vom 8. Dezember 1965 - BVerwG 5 C 21.64 - BVerwGE 23, 25 und vom 20. Juni 1967 - BVerwG 5 C 175.66 - BVerwGE 27, 215 ).
  • VG Schleswig, 06.04.2017 - 12 A 136/16

    Rückforderung einer Zuweisung (Gemeinde ...)

    In der Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 08.12.1965 - V C 21.64 - zitiert nach juris Rn. 26; Urteil vom 20.06.1967 - V C 175.66 - zitiert nach juris Rn. 19; Beschluss vom 29.04.1999 - 8 B 87/99 - zitiert nach juris Rn. 4; Urteil vom 27.04.2006 - 3 C 23/05 - zitiert nach juris; OVG Koblenz, Urteil vom 11.02.2011 - 2 A 10895/10 - zitiert nach juris Rn. 44) und Literatur (Sachs, in. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 48 Rn. 202; Müller, in: Beck"scher Online-Kommentar VwVfG, § 48 Rn. 104) wird die Ansicht vertreten, die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG (entspr. § 116 Abs. 4 LVwG) diene dem Vertrauensschutz und finde schon deshalb im Verhältnis zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung keine Anwendung.
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